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Fallbeispiel 2

Die Vorteile der Gemeinschaftspraxis

Die Begrenzung auf 30.600 kalkulatorische Arztminuten ist im neuen EBM 2000 plus zwar vom Tisch, dennoch droht gerade großen Praxen Umsatzeinbruch durch Mengenbegrenzung.

Dr. Peter A. ist der Inbegriff eines Einzelkämpfers. Seit rund 20 Jahren ist der Allgemeinmediziner niedergelassen, 1.800 Scheine pro Quartal lasten sein straff organisiertes Praxisteam aus. Aufgrund der geplanten mengenbegrenzenden Maßnahmen fürchtet Dr. A. erhebliche Honorareinbußen. Die anfangs vorgesehene Beschränkung auf maximal 30.600 Minuten hätte bei ihm allein im Ordinationskomplex kalkulatorisch mit etwa 21.150 Minuten zu Buche geschlagen. Am gleichen Ort arbeitet Dr. L. in weit kleinerer Praxis, aufgrund einer Erkrankung muss der immer wieder für einige Zeit seine Praxis schließen. Die Kollegialität zwischen diesen beiden Kollegen ist ungetrübt, eine Zusammenarbeit ist zumindest von Seiten Dr. A's vorstellbar. Er hat zusätzliche Raumkapazitäten im Dachgeschoss seiner jetzigen Praxis, so dass einer Zusammenlegung auch räumlich nichts im Wege stünde.

Experten-Tipp

Zusammenarbeit in Form einer Gemeinschaftspraxis brächte beiden Seiten erhebliche Vorteile:

  • Die Bedrohung mengenbregenzender Maßnahmen für Dr. A. entfällt. Er wird weiterhin mindestens die Umsätze realisieren können, die er bislang hatte. Der Vertrag, den die beiden Partner abzuschließen hätten, müsste eine Gewinnausschüttung auf der Grundlage der tatsächlich realisierten Umsatzanteile der beiden Beteiligten vorsehen.
  • Der EBM 2004 sieht für Gemeinschaftspraxen einen 20-prozentigen Bonus auf den jeweiligen Ordinationskomplex vor. Dies würde sich für beide Ärzte rechnen (Annahme: je 35 Prozent der Patienten sind bis oder älter als 60 Jahre, zehn Prozent jünger als sechs). Insgesamt ergäbe sich so ein Umsatzplus von über 3.800 Euro je Quartal allein durch die Zusammenlegung als Gemeinschaftspraxis.
  • Die Problematik der Vertretung für Dr. L. würde ebenso gelöst, seine Praxis müsste nicht geschlossen werden. Gleichzeitig wäre die Aufnahme eines Weiterbildungsassistenten oder Jobsharing-Partners sinnvoll. Letzterer wäre auch im Hinblick auf die Nachfolgeregelung strategisch sinnvoll. Dr. L. ist 57, ein frühzeitiger Ausstieg aus der Praxis weger seiner Krankheit wahrscheinlich. Eingebunden in eine Gemeinschaftspraxis wäre eine Übernahme seines Teils wirtschaftlich für einen potenziellen Nachfolger interessanter als bei einer Einzelpraxis.
  • Weitere Synergieeffekte winken. Das Gesamtpotenzial der Praxis eingedenk möglicher IGeL-Angebote und kommender Schulungsaufgaben ist so wesentlich größer.
  • Die Gemeinschaftspraxis wird auch für Verträge im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung attraktiver sein als eine Einzelarztpraxis. Die Anstrengungen im Zusammenhang eines hierfür notwendigen Qualitätsmanagements können zusammen geschultert werden. Möglicherweise kann Dr. L. im Gegenzug Dr. A. ein Stück durch die Übernahme der zusätzlich hier anfallenden administrativen Arbeit entlasten.

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