Top of this page
Skip navigation, go straight to the content

 

Klare Spielregeln für Ärzte und ihre Mitarbeiter

Damit der Praxisalltag harmonisch funktioniert, muss das Rechtsverhältnis zwischen Arzthelferin und Doktor auf ordentlichen Füßen stehen. Dazu ist es notwendig, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Hierzu gibt es klare Vorgaben vom Gesetz.

Stellt ein Arzt eine Helferin ein, ist das Arbeitsverhältnis - das im Übrigen immer der Unterfall eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 611 BGB ff ist - durch die persönliche Abhängigkeit der Arzthelferin vom Doktor gekennzeichnet. Sie kann ihre Tätigkeit im Wesentlichen weder frei gestalten noch ihre Arbeitszeit selbst bestimmen. Vielmehr ist es der Arzt, der seinen Angestellten während der Arbeitszeit Anweisungen gibt.

Leistung und Gegenleistung müssen vertraglich festgelegt werden

Wie in jedem gegenseitigen Vertrag muss auch im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung bestimmt werden. Die Helferin verpflichtet sich, ihre Arzthelferleistungen zu erbringen und dem Arbeitgeber gegenüber Treue zu leisten. Gegenüber den Patienten muss sie strikt den Anweisungen des Doktors folgen. Der Arzt muss die Arbeit der Angestellten vergüten und entsprechende Fürsorge leisten. Das bedeutet, dass Ärzte sich zum Beispiel um die Fortbildung und das berufliche Fortkommen der Helferinnen zu kümmern haben. Für das Betriebsklima ist der Arzt ebenfalls verantwortlich. Dazu gehört es, alle Angestellten gleich zu behandeln. Ferner muss der Arzt Einblick in die Personalakte gewähren und hat gegenüber der Arzthelferin eine umfassende Informationspflicht. Weitere wichtige Punkte beim Arbeitsverhältnis sind:

  • Vergütung
  • Urlaub
  • Krankheit
  • Probezeit
  • Schweigepflicht

Die Höhe der Vergütung kann von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Bruttolohn im Monat
  • Familienzulagen
  • Auszahlungstermin
  • Auszahlungsart
  • Weitere Vergünstigungen

Ferner sollte aus praktischen Erwägungen die Vergütung von Überstunden im Bruttolohn enthalten sein. Zusätzlich kann schon jetzt in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Arzt bei guter Leistung eine Gratifikation ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausschüttet.

Der Arzthelferin steht natürlich auch Urlaub zu, und zwar mindestens 18 Werktage. Wann und wie lang der Urlaub genommen wird, muss mit dem Arzt abgesprochen werden. Sprechen die laufenden Vorgänge in der Praxis dagegen, darf dieser eine Urlaubsanfrage auch ablehnen. Alles in allem sind die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten.

Natürlich kann die Arzthelferin während des laufenden Arbeitsverhältnisses erkranken. Nach den gesetzlichen Regelungen hat sie in diesem Falle einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Spätestens am dritten Tag der Krankheit sollte von der Helferin ein Attest vorgelegt werden.

Zum gegenseitigen Kennenlernen ist es ratsam, bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Probezeit zu vereinbaren, die jedoch sechs Monate nicht überschreiten sollte. Auch während der Probezeit kann gekündigt werden. Die Kündigungsfrist sollte allerdings nicht weniger als zwei Wochen betragen.

Vereinbart werden muss ebenfalls, dass auch die Helferin - die Patienten betreffend - zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Im Großen und Ganzen bereitet der Vertrag für Arzthelferinnen kaum Schwierigkeiten, da er stark von gesetzlichen Regelungen bestimmt ist und nur einen geringen Gestaltungsspielraum zulässt.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder wünschen Sie Informationen zu unseren Produkten?
Klicken Sie hier
 

Zur Artikelübersicht