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Das Vorgehen bei ungültiger oder fehlerhafter Karte hängt von der jeweiligen Situation beziehungsweise dem Verhältnis zum Patienten ab. Ist es noch zu Beginn des Quartals, reicht häufig die Bitte, der Patient solle sich bei seiner Kasse eine neue, korrekte Chipkarte ausstellen lassen. In der Praxis wird dann bei Stammpatienten erst einmal so verfahren, als sei alles in Ordnung.
Die meisten Praxisprogramme ermöglichten bisher eine manuelle Korrektur fehlerhafter Daten, wie beispielsweise eine neue Anschrift einzugeben. Diese Möglichkeit ist vonseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht mehr zulässig, um unerlaubten Manipulationen vorzubeugen. Auch wenn sich nur die Anschrift geändert hat, braucht der Patient eine neue Versichertenkarte. Dies ist besonders wichtig bei Hausbesuchen, wenn der Patient jetzt in einer anderen Kilometerzone wohnt: Bei Überprüfung im Rahmen der Plausibilität ergibt sich sonst eine Diskrepanz.
Ist das Quartalsende nahe oder ist der Patient ein unzuverlässiger Partner, muss er aufgefordert werden, den Vordruck für die Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen ohne Vorlage einer gültigen Versichertenkarte zu unterschreiben. Damit verpflichtet er sich, innerhalb von zehn Tagen eine gültige Karte vorzulegen. Tut er dies nicht, erfolgt zwingend eine schriftliche Mahnung. Gleichzeitig ist der Vertragsarzt berechtigt, direkt bei der entsprechenden Krankenkasse um die Ausstellung eines Behandlungsausweises zu bitten.
Nach Ablauf von weiteren zehn Tagen darf er auch eine Privatliquidation ausstellen. Hier gilt: Sollte der Patient noch vor Ablauf des Quartals die Chipkarte oder einen gültigen Behandlungsausweis vorlegen, muss die eventuell schon bezahlte Privatliquidation an den Patienten zurückerstattet werden. Erst nach Ablauf des Quartals ist es Sache des Patienten, sein Geld bei der Krankenkasse zurückzufordern.
Verordnungen erfolgen in unklaren Fällen immer auf Privatrezept und werden mit dem Vermerk "ohne gültigen Versicherungsnachweis" versehen. Der Patient muss dann erst einmal privat bezahlen. Nach Vorlage der Karte wird ein Kassenrezept ausgestellt, daraufhin erhält der Patient in der Apotheke sein Geld zurück.
Ohne gültige Versichertenkarte besteht eine Behandlungspflicht nur in Notfällen. Ein Kassenrezept muss auch dann nicht ausgestellt werden. Dies ist im Bundesmantelvertrag in den Paragrafen 19 und 21 geregelt und kürzlich auch vom Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht in Frankfurt noch einmal bestätigt worden. (Az.: 21 BG 1565/05)
Chipkarten-Missbrauch geht auf Kosten der Vertragsärzte
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns hat nachgewiesen, dass die Ärzteschaft rund eine Milliarde Euro im Jahr durch Chipkarten-Betrüger verliert. Das Täterprofil ist vielfältig und reicht vom illegal in der Bundesrepublik lebenden Ausländer, der sich einer "wandernden" Chipkarte bedient, über Drogen- und Medikamentenabhängige bis zu Privatversicherten, die auf diese Weise ihre Rückerstattungsprämien aufrecht erhalten wollen.
Behandelt der Vertragsarzt einen nicht krankenversicherten Patienten, der in der Praxis eine falsche Karte vorlegt, bekommt die Kassenärztliche Vereinigung dafür keine Vergütung. Der Missbrauch geht also direkt auf Kosten der Vertragsärzte! Deshalb sollte bei unbekannten Patienten erhöhte Vorsicht gelten, wenn der Name auf der Karte offensichtlich nicht zum Aussehen des Patienten passt oder das Geburtsdatum in deutlicher Diskrepanz zum Alter steht. Verdächtig ist auch, wenn unbekannte Patienten die Praxis mit einem Rezeptwunsch nach Medikamenten aufsuchen, die häufig dem Missbrauch dienen. Hier hilft nur gesundes Misstrauen und eine geschickte Formulierung, warum zusätzlich etwa die Vorlage des Personalausweises nötig ist.
Eine gute Hilfe ist auch der Einsatz der speziellen Prüfsoftware "Verax". Diese erkennt zumindest, wenn die Chipkarte nicht mehr gültig ist oder eine Zuzahlungsbefreiung nicht mehr existiert. Mit der Verax-Liste arbeiten bisher die Techniker Krankenkasse, mehrere Betriebskrankenkassen und eine AOK. Viele Praxissoftware-Anbieter haben die Prüfsoftware bereits installiert.
Für den Vertragsarzt ist die Verax-Liste kostenlos. Die Überprüfung ist auch nicht mit Mehrarbeit für die Mitarbeiterin an der Anmeldung verbunden. Ist das Programm Verax aktiviert, erscheint bei einer ungültigen Karte eine Warnung auf dem Bildschirm.
Hier haftet die Kasse - und nicht der Arzt
Wichtig zu wissen: Legt der Versicherte nach einem Kassenwechsel die noch gültige Karte seiner alten Kasse vor, haftet diese für die Kosten der gesamten Behandlung. Es ist nämlich eine häufig vernachlässigte Pflicht der Kassen, die noch gültigen Chipkarten von den Versicherten wieder einzufordern.
Das Gleiche gilt, wenn jemand eine gültige Karte vorlegt, die auf einen anderen Versicherten ausgestellt ist. Regresse können auch in diesen Fällen von den Kassen nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Arzt oder seine Mitarbeiterin hätten den Missbrauch ganz offensichtlich erkennen können - etwa wenn eine Frau die Karte eines Mannes vorlegt. Bestehen Zweifel, sollte man sich mit der Kasse in Verbindung setzen.
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