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Teurer Stadtplan auf der Homepage

Wer als Service für seine Patienten einen Stadtplan auf die Homepage stellen will, sollte vorsichtig sein. Diese sind in der Regel durch das Urheberrecht geschützt und lizenzpflichtig. Wird eine unrechtmäßig verwendete Karte entdeckt, müssen Praxisbesitzer mit einer Schadenersatzforderung rechnen.

Ein Stadtplan erleichtert Patienten das Auffinden der Praxis. Wer jedoch auf seiner Homepage einen Stadtplan integrieren will, sollte vorher unbedingt beim entsprechenden Verlag anfragen, ob dazu eine Lizenz nötig ist. Denn nicht nur ganze Karten, Stadt- oder Lagepläne, sondern auch Ausschnitte daraus sind urheberrechtlich geschützt! Der Abdruck ist nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt, den die Verlage gegen eine Lizenzgebühr auch erteilen. Wer den Plan dennoch ohne Erlaubnis abdruckt, muss sich auf empfindliche Strafen einstellen.

Wer darauf hofft, im weltweit operierenden Netz nicht gefunden zu werden, der irrt. Verlage lassen das Internet ganz gezielt systematisch auf Verletzungen des Urheberrechts durchforsten. Es gibt mittlerweile sogar Firmen, die sich auf die entsprechende Internetrecherche spezialisiert haben. Die Unternehmen können vom Urheberrechtssünder dann die Entfernung der Karte von der Homepage samt Schadenersatz für entgangene Lizenzgebühren verlangen (siehe Interview). Nichtwissen schützt auch vor Strafe nicht, da die Pflicht besteht, sich über die Rechte Dritter zu informieren.

Eigene Kartenskizze anfertigen
Das musste auch ein Arzt aus Münster erfahren, der auf seiner Homepage den Kartenausschnitt eines Stadtplans aus dem Internet veröffentlicht hatte. Im Dezember 2005 erhielt er plötzlich die Abmahnung eines Verlages. Dieser verlangte von dem Niedergelassenen, entweder einen Lizenzvertrag zu unterschreiben oder eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Karte umgehend von der Homepage zu entfernen. Für die unerlaubte Nutzung plus Bearbeitungsgebühr berechnete das Unternehmen 729 Euro Schadenersatz.

Wer die Lizenzgebühr umgehen und dennoch auf der sicheren Seite sein will, sollte daher eine eigene Kartenskizze auf die Homepage bringen. Wer eine Standardkarte dabei als "Ausgangsmaterial" benutzen will, sollte wissen, dass Vergröberungen und Auslassungen nicht ausreichen.

Interview mit dem auf Arzt- und Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt Christian Hess von der Kanzlei Dr. Halbe - Rechtsanwälte

Abgemahnt? Erst prüfen, dann zahlen

Was sollte ein Arzt machen, wenn ein entsprechendes Schreiben in seine Praxis flattert?
Hess: Er sollte erst einmal prüfen, ob der Absender tatsächlich der betroffene Verlag ist. Denn es gibt auch schwarze Schafe, die Abmahnschreiben und Schadenersatzforderungen herumschicken, ohne dass ihre Urheberrechte verletzt sind. Wenn der Verlag dann stimmt, die Karte urheberrechtlich geschützt ist und ein Arzt diese ohne große Veränderungen auf seine Homepage gestellt hat, hat er allerdings kaum Chancen, den berechtigten Forderungen etwas entgegen zu setzen.

Sind die Forderungen nach Schadenersatz denn überhaupt legitim, wenn der Verlag gleichzeitig die Entfernung des Plans fordert?
Es ist anerkannt, dass der Verlag dann Schadenersatz in Höhe der entgangenen Lizenzgebühren verlangen darf. Denn in der Vergangenheit lag ja eine Verletzung des Urheberrechts vor. Ein Arzt sollte sich aber auch hier vor der Zahlung informieren, ob die als Schadenersatz genannte Summe mit den üblichen Lizenzgebühren des Verlages übereinstimmt. Allgemein gültige Preislisten gibt es dafür im Übrigen nicht.

Wie sehr muss eine Karte denn verändert werden, damit sie nicht mehr unter den Urheberrechtsschutz eines Verlages fällt?
Erforderlich ist, dass der ursprüngliche Plan nur als Vorlage zur Erstellung einer neuen, eigenen Karte dient und der neue Plan daher als Werk des Arztes betrachtet werden kann. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten, sodass ein Arzt sich immer im Ungewissen bewegt, wenn er auf diese Möglichkeit vertraut.

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