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Alternativmediziner müssen auch über Schulmedizin aufklären

Und dazu gehört die Unterrichtung über schulmedizinische Methoden - selbst wenn der Patient die Schulmedizin rundweg ablehnt. Dr. med. Myriam Schwickert von der Abteilung für Naturheilkunde und Integrative Medizin an der Universität Essen über die Aufklärungspflichten alternativmedizinisch tätiger Ärzte.

Frau Doktor Schwickert, naturheilkundlich orientierte Ärzte müssen ihre Patienten über schulmedizinische Methoden aufklären. Gilt dies auch dann, wenn der Arzt diese Verfahren selbst nicht anbietet, ja sogar ablehnt?
Schwickert: Grundsätzlich gilt in der deutschen Rechtsprechung: Ein Patient, der einen Arzt aufsucht, ist von diesem ausführlich über konventionelle Therapieoptionen zu informieren, selbst wenn der Arzt ausschließlich naturheilkundliche Verfahren anwendet. Insbesondere muss der Arzt darüber aufklären, ob es sich bei dem angewandten Verfahren um ein konventionelles handelt oder nicht.

Bei nicht behandelter Grundkrankheit können Komplikationen drohen

Gibt es bereits Urteile gegen naturheilkundlich tätige Kollegen, weil diese nicht über Methoden der Schulmedizin aufgeklärt haben?
In jüngster Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen naturheilkundlich tätige Kollegen verurteilt worden sind. Sie hatten es versäumt, umfassend aufzuklären; in der Folge traten Komplikationen auf, die in erster Linie durch die Grundkrankheit bedingt waren und nicht im Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Therapien standen.
Diese Komplikationen hätten gegebenenfalls durch die Aufklärung und Durchführung einer lege artis durchgeführten schulmedizinischen Behandlung verhindert werden können.

Was droht den Ärzten in solchen Fällen?
Abgesehen von wenigen Ausnahmen (geregelt etwa im Kastrationsgesetz, Arzneimittelgesetz, Transplantationsgesetz) ist die Aufklärungspflicht - neben dem Behandlungsfehler wichtigster Tatbestand ärztlicher Haftung - gesetzlich nicht detailliert geregelt. Es können jedoch in schweren Fällen bei den oben genannten Sachverhalten Geldstrafen ausgesprochen werden.

Gibt es eine Wahlmöglichkeit für den Patienten, muss er dies erfahren

Kann sich ein Arzt, der die Schulmedizin ablehnt, nicht auf die Therapiefreiheit berufen?
Die Wahl der konkreten Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Darin besteht die ärztliche Therapiefreiheit. Solange eine Therapie angewendet wird, die dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, ist eine ungefragte Erläuterung etwaiger Behandlungsalternativen grundsätzlich nicht notwendig.
Besteht jedoch eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, stehen also für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen zur Verfügung, so ist vom Arzt auch über Alternativen aufzuklären.
Jedem Patienten muss die Möglichkeit zur freien Entscheidung auf dem Boden des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechtes und der bestehenden Therapieoptionen ermöglicht werden, insbesondere in der Behandlung chronischer Erkrankungen mit entsprechend langwierigen Behandlungsverläufen und potenziellen Nebenwirkungen.

Schriftlich dokumentierte Einwilligung einholen

Wie sieht die Aufklärungspflicht konkret aus? Was müssen Ärzte tun, was unterlassen?
Die Aufklärung des Patienten zur Einwilligung in eine diagnostische oder therapeutische Prozedur beinhaltet sowohl Informationen über die bestehende Erkrankung, die nach aktuellem medizinischen Kenntnisstand zu empfehlende Diagnostik und Therapie, deren Erfolgswahrscheinlichkeit, das Auftreten potenzieller Risiken und Nebenwirkungen sowie das Nutzen-Risiko-Verhältnis als auch vertretbare Therapieoptionen. Der aufklärende Arzt muss sich dabei rückversichern, dass alle für den Patienten zu seiner Entscheidung notwendigen Informationen auch verstanden wurden.
Eine schriftlich dokumentierte Einwilligung ist gesetzlich eigentlich nicht gefordert, jedoch aus Gründen der Nachweisbarkeit, beispielsweise in Arzthaftungsprozessen, empfehlenswert. Aufklärungsformulare können dabei angewendet werden, sofern aus ihnen ersichtlich ist, dass es sich um eine individuelle Aufklärung am konkreten Fall handelt.
Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht über entstehende Kosten der Behandlung ist strittig, wird jedoch insbesondere dann angenommen, wenn der Arzt weiß oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte wissen müsste, dass die ärztliche Behandlung von der jeweiligen Krankenversicherung des Patienten nicht erstattet wird oder Zweifel an der Erstattungsfähigkeit bestehen.

Müssen umgekehrt Schulmediziner auch auf alternative Heilmethoden hinweisen?
Die Tatsache, dass sich ein Patient bewusst in eine Praxis oder Klinik begibt, in der (ausschließlich) alternative Behandlungsmethoden angewendet werden, entbindet den Arzt in der Regel nicht von der Aufklärungspflicht über konventionelle Methoden. Der konventionell arbeitende Arzt hingegen muss so lange nicht über alternative Therapieoptionen aufklären, bis sich diese als medizinischer Standard durchgesetzt haben beziehungsweise bis eine entsprechende wissenschaftliche Evidenz vorliegt.

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