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Herr Doktor, wieso bezahlt die Kasse IGeL nicht?

Kurz gesagt: Als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) dürfen Sie nur Leistungen anbieten, die so nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören, die aber vom Patienten nachgefragt und ärztlich empfehlenswert oder zumindest vertretbar sind.

Dennoch sollten Sie im Gespräch mit Ihren Patienten Sätze vermeiden wie: "Der Leistungskatalog ist vorgegeben. Nur was notwendig, wirtschaftlich, ausreichend und zweckmäßig ist, kann bezahlt werden." Der Patient dürfte kaum die Diktion des Sozialgesetzbuches in allen Details nachvollziehen können.

Patienten informieren? ja. Werben oder beeinflussen? nein.
Machen Sie die GKV nicht schlecht, sondern sagen Sie beispielsweise: "Natürlich werden Sie weiterhin zu Lasten Ihrer Kasse behandelt. Eine Krankenkasse ist aber nun eben mal keine Gesundheitskasse, und es gibt zusätzliche Verfahren, die für eine optimale Diagnostik und Therapie sinnvoll sein können. Alles, was über die Leistungsgrenzen der Gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, müssen Sie selbst bezahlen."

Mehr als jedes verbal vorgetragene Argument überzeugt den Patienten indes die persönliche Einstellung des Arztes zu seinen IGeL-Angeboten. Für Selbstzahlerleistungen gilt deshalb:

  • Bieten Sie nur IGeL-Leistungen an, hinter denen Sie voll und ganz stehen, die Ihren fachlichen Interessen entsprechen und die echten Nutzen für den Patienten haben.
  • Vermeiden Sie in jedem Fall das sprichwörtliche "Selling by Angst".
  • Fällt Ihnen auf die Patientenfrage "Was habe ich von dieser Zusatzleistung?" keine Antwort ein - lassen Sie´s. Besonders sensibel reagieren Patienten darüber hinaus auf klar erkennbare Werbung. Und auch Ärzte sind häufig unsicher, wie weit sie bei der Proklamation ihrer Zusatzangebote gehen dürfen. Grundsätzlich gilt:
  • Der Arzt darf seine Patienten durch Broschüren, Aushänge etc. in einer Praxis über privatärztliche Zusatzleistungen unterrichten. Die Informationen über IGeL müssen allerdings "sachlich, objektiv und vollständig" sein.
  • Der Arzt darf Patienten nicht in ihrer Entscheidung für eine Extraleistung dadurch beeinflussen, dass er die GKV-Leistung als nicht ausreichend oder minderwertig darstellt. Es gilt der Rechtsgrundsatz: "Unwissenheit, Ängstlichkeit oder Leichtgläubigkeit seiner Patienten darf der Arzt nicht ausnutzen."
  • Der Arzt darf eine zusätzliche Behandlung auch nicht damit anpreisen, dass diese "besser", schonender oder risikoärmer sei.

Nur wer sich richtig präsentiert, kann mit Resonanz rechnen
Nichtsdestotrotz ist klar: Nur wer sein Leistungsspektrum auch präsentiert, kann mit entsprechender Resonanz rechnen. Hierzu einige Anregungen, und zwar aus der Sicht und dem Empfinden von Patienten:

  • Erfährt der Patient in Ihren Info-Materialien etwas über die Menschen, die in dieser Praxis arbeiten?
  • Sind es diverse Anbieter, die sich in Flyern o.ä. verkaufen, oder hat sich der Arzt selbst die Mühe gemacht, individuelle Informationen bereitzustellen?
  • Handzettel, Internet oder Wartezimmer-TV? Es kommt darauf an - nämlich auf den richtigen Medien-Mix. Nicht alles macht für jede Praxis Sinn, sondern nur eine gelungene Kombination einzelner Medien.

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